Satzung

Bonner Zentrum für Essstörungen e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bonner Zentrum für Essstörungen“. Mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Initiierung von Angeboten und Hilfestellungen für Menschen mit einer Essstörung sowie die Aufklärung über und Sensibilisierung für das Thema Essstörungen.

Dies geschieht insbesondere durch

  • Die Beratung und Therapie von Betroffenen und deren Angehörigen
  • Die Initiierung und Durchführung von Gruppenangeboten
  • Telefondienst und Sprechstunden für Betroffene, Angehörige und Einrichtungen
  • Präventionsveranstaltungen an Schulen
  • Fortbildungen für psycho-soziale und pädagogische Einrichtungen und Schulen
  • Die Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, sowie die Durchführung von Informations-und Aufklärungsveranstaltungen (z.B. für Angehörige von Berufen der medizinisch-psycho-sozialen Versorgung, für Betroffene und deren Angehörige, Nutzer der Gesundheitsdienste, Schulen)
  • Netzwerkarbeit zum fachlichen Austausch mit Kolleg*innen in medizinisch-psycho-sozialen Berufen
  • Supervision für Therapeut*innen, Pädagog*innen, psycho-soziale und pädagogische Einrichtungen

2. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben an anderen Institutionen, Gesellschaften oder Vereinen beteiligen, die der Förderung des genannten Vereinszweckes im Sinne dieser Satzung dienen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der jetzt gültigen Abgabenordnung. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss

Der Austritt ist der /dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dieser teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und einer/einem Schriftführer/in.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes sowie der Eintragung im Vereinsregister im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Jedes Vereinsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand stellt einen Jahreshaushalt auf. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung.
  2. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Zur Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zusammen berechtigt, wobei ein Vertreter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von wenigstens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird.
  2. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch eine/n der Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von wenigstens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagungsordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan (z.B. Gremium) übertragen wurden.
  4. Jedes Vereinsmitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei den Beschlüssen nach §9, Buchstabe c und d sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich mit der Maßgabe, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann bereits für den Fall der Beschlussunfähigkeit zu der zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet, eingeladen werden. Satzungsänderungen, durch die die Gemeinnützigkeit des Vereins fortfallen würde, sind unzulässig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom Vorstand
  • die Wahl des Kassenprüfers und die Genehmigung der Kassenprüfung
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  • die Entscheidung über die Tagesordnungspunkte
  • die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt und die Ziele sowie die Aufgaben des auf die Mitgliedersammlung folgenden Jahres
  • die Entscheidungen über Maßnahmen nach §2 (2).

§ 10 Kassenprüfung

Die Vereinskasse wird einmal jährlich durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer/in geprüft, die/der in der Mitgliedersammlung darüber berichtet.

§ 11 Niederschriften

Die/der Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten sind. Die Niederschriften sind von der/dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Mitglieds-Organisation des Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Bonn, den 30.11.2021