Bonner Zentrum für Essstörungen e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: Bonner Zentrum für Essstörungen. Mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung.
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im §3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der jetzt gültigen Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung von Wissen über Essstörungen in der Bevölkerung sowie die Initiierung von Maßnahmen zur Hilfestellung bei Ess-Gestörten.
Im einzelnen werden folgende Aufgaben gefdert:
- Die Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, sowie die Durchfrung von Informations-und Aufklärungsveranstaltungen (z.B. für Angehörige von Berufen der medizinisch-psycho-sozialen Versorgung, für Betroffene und deren Angehige, Nutzer der Gesundheitsdienste, Schulen).
- Die Initiierung und Koordination von Selbsthilfegruppen.
- Die Beratung und Therapie von Betroffenen und deren Angehörigen.
- Der Erfahrungsaustausch zwischen und die Fortbildung von Angehörigen in medizinisch-psycho-sozialen Berufen.
- Die Durchfrung wissenschaftlicher Arbeiten, die den Zielen des Vereins dienen.
- Die öffentliche Diskussion der Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten.
Der Verein kann sich zur Erflung seiner Zwecke und Aufgaben an anderen Institutionen, Gesellschaften oder Vereinen beteiligen, die der Förderung des genannten Vereinzweckes im Sinne dieser Satzung dienen.
§ 4 Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Der Verein kann ferner Sondervermen für bestimmte Zwecke im Rahmen der Vereinsaufgaben bilden und verwalten. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mit.glieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
- ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
- födernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natliche Person werden, die den Zielen des Vereins im besonderen Maße zu dienen vermag.
Fördernde Mitglieder des Vereins knen natliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft ensteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 8 Ausschluß der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rkstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit de r Beschlußfassung wirksam.
Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzlich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 12). Zur Festlegung der Beitragshe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 11 der Satzung),
- die Mitgliederversammlung (§ 12),
- dem Therapeutengremium (§ 13).
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden.
Jeder der beiden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich Der erweiterte Vorstand besteht ist allein berechtigt, zu vertreten aus den Verein
- dem Vorstand,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Insbesondere hat der Vorstand die Aufgabe, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Vorstandssitzungen finden mindestens jährlich einmal statt. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.
Beschlüsse des Vorstandes knen bei Eilbedftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen msen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, und vom Protokollführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und aufzubewahren.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Grden verlangt wird.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch einen der Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagungsordnung.
Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan (z.B. Gremium) ertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vorn Vorstand berufenen Gremium angehen dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu pren und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet
- den jährlichen Vereinshaushaltsplan, stellt wurde,
- die Aufgaben des Vereins,
- die Anmietung bzw. Kündigung von
- die Aufnahme von Darlehen,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird beschlußfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn bei der Einladung auf diesen Tagungsordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Text beigeft wurde.
§ 13 Therapeutengremium
Das Therapeutengremium besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Es entscheidet im Sinne der Ziele des Vereins über die Durchfrung von Beratung, Therapie, Fortbildung und Supervision.
Die Mitglieder des Therapeutengremiums werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Therapeutengremium unterrichtet den Vorstand schriftlich über die gefassten Beschlüsse.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermensbindung
Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankdigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermen des Vereins an Greenpeace e.V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Bonn, den 14.11.1987
§ 2 ergänzt am 16.12.1987